Inklusionsbeauftragter

Der Inklusionsbeauftragte im Unternehmen

Wer braucht einen Inklusionsbeauftragten ?


Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt, bei Teilzeitbeschäftigten zählen nicht alle Mitarbeiter. Auf eine Schwerbehindertenvertretung hat die Einrichtung des Inklusionsbeauftragten keine Auswirkung. Die Pflicht für die Einrichtung eines Inklusionsbeauftragten entsteht aus § 154 SGB IX und der § 156 SGB IX regelt die Berechnung der Arbeitsplätze.

Aufgaben des Inklusionsbeauftragten


Der Inklusionsbeauftragte vertritt den Arbeitgeber verantwortlich in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und ist Ansprechpartner der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb und des Integrationsamtes. Er handelt für den Arbeitgeber verantwortlich aber natürlich in Absprache. Er ist Ansprechpartner für den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten in dem Bereich Schwerbehinderung insbesondere bei Einstellungen und Austritten. Er beschafft Fördermittel und Förderungen für den Arbeitgeber oder aber für den behindertengerechten Umbau von Arbeitsplätzen. Der Inklusionsbeauftragte wird vom Arbeitgeber ernannt, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates oder aber der Schwerbehindertenvertretung besteht nicht. Die Bestellung muss unverzüglich und unaufgefordert gem. § 163 Abs. 8 SGB IX der für den Sitz des Betriebes zuständigen Agentur für Arbeit und dem zuständigen Integrationsamt angezeigt werden.

Warum die Kanzlei Niehof?


Aufgrund unserer jahrzehntelanger Erfahrung als Rentenberater und Inklusionsbeauftragter sind Sie bereits ab dem ersten Tag unserer Beauftragung auf der sicheren Seite. Alle Meldungen werden durchgeführt und wir stehen Ihren Mitarbeitern gerade auch bei Einstellungen mit Rat und Tat zur Seite, niemand möchte eine Schadensersatzklage wegen angeblicher Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsprozess. 



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